Die Riester-Rente – Der Klassiker

23.03.09 um 22:49 Uhr
von Marco
Die Vorteile auf einen Blick …
  • Lebenslange Rente – frühestens ab dem 60. Lebensjahr
  • Bei fondsgebundenen Produkten – Nutzung der Chancen des Aktien- und Kapitalmarkts
  • Teilauszahlung von bis zu 30 % Ihres Gesamtguthabens zu Rentenbeginn
  • Garantie auf die eingezahlten Beiträge und staatlichen Zulagen
  • Vermögen aus dem Vertrag kann für selbstgenutztes Wohneigentum verwendet werden
  • Durch steigende Zulagen fördert der Staat den Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung
  • Niedrige monatliche Eigenbeiträge schon ab 10 € möglich – manche Gesellschaften bieten einen “Null-Vertrag” für den zulagenberechtigten Ehepartner
  • Anbieterwechsel bei Riesterverträgen möglich
Wer gehört zum förderfähigen Personenkreis?
  • Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Arbeitnehmer, Auszubildende, Eltern im Erziehungsurlaub, pflichtversicherte Selbständige
  • Geringfügig Beschäftigte bis 400 € bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
  • Ehepartner von Förderberechtigten die nicht berufstätig sind
Wie hoch sind die Zulagen?
Grundzulage
Ledige / Verheiratete
154 € / 308€

Kinderzulage
pro Kind
185 €

Für Erstgeborene
pro Kind
300 €

Starterbonus
bis 25 Jahre
200 €*

  • *Berufseinsteigerbonus für alle Zulagenberechtigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalige zusätzliche Zulage von 200 €. Gilt auch für bestehende Verträge.
Was sind die Steuervorteile?
  • Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann der Gesamtbeitrag (Eigenbeiträge und Zulagen) bis zu 2100 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Finanzamt prüft auf Grund der Anlage AV ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage. Ist dies der Fall, wird die Differenz auf das Bankkonto des Kunden überwiesen. Der Versicherte erhält immer den höheren Beitrag.
Was geschieht bei Arbeitslosigkeit und Insolvenz?
  • Hartz-IV
    • Keine vorzeitige Verwertung bei Arbeitslosigkeit
    • Kein Zugriff durch Bundesanstalt für Arbeit oder Sozialämter
Was bedeutet Wohn-Riester?
  • Gefördert wird der Kauf oder Bau einer Wohnung oder eines ausschließlich selbst bewohnten Hauses seit 1. Januar 2008
  • Darlehensverträge gehören zu den begünstigten Anlageprodukten
  • Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig behandelt wie Altersvorsorgebeiträge
  • Riestersparer können aus bereits laufenden Verträgen förderunschädlich Mittel für Wohnzwecke entnehmen
  • Es muss sich um selbstgenutzten Wohnraum im Inland handeln
  • Direkte Förderung der Darlehenstilgung
Welche Nachteile sind in Kauf zu nehmen?
  • Bei vorzeitigem Zugriff müssen nur die gewährten Zulagen zurückbezahlt werden.
Welche Fälle können schädliche Auswirkungen auf Ihre Riester-Rente haben?
  • Beispielsweise wenn ein Riester-Rentner auswandert:
    • Wer dauerhaft wegzieht, muss Zulagen und gewährte Steuervorteile zurückzahlen.
  • Der Riester-Vertrag wurde als Direktversicherung abgeschlossen:
    • Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber eine noch nicht unverfallbare Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge nach § 10a EStG widerruft.
  • Die Förderberechtigung können aber auch Arbeitslose verlieren:
    • Wenn sich der Arbeitslose bei einer inländischen Agentur für Arbeit nicht als Arbeitssuchender gemeldet hat, besteht auch keine Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG. Wird diese Leistung nach dem Zweiten Buch SGB aus diesem Grunde nicht bezahlt, so besteht auch kein Anspruch auf Förderberechtigung.
  • Die Scheidung bei Ehepaaren mit nur einem versicherungspflichtigen Partner:
    • Personen, die nur über den versicherungspflichtigen Ehepartner die Möglichkeit haben, einen Riester-Vertrag abzuschließen, brauchen eine Scheidung nicht allzu sehr zu fürchten. Die Scheidung beendet lediglich die weitere Zahlung von Zulagen. Laut BMF_Rundschreiben vom 05. Februar 2008 verliert ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte bei Scheidung schon für das Jahr der Auflösung der Ehe seine Zulageberechtigung, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte im selben Jahr wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten nicht bereits während des ganzen Jahres getrennt gelebt haben. Doch eine schädliche Verwendung des Riester-Vertrags ergibt sich aus der Scheidung nicht.
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