Die Risikolebensversicherung – Für mehr Sicherheit
25.03.09 um 12:26 Uhr
von Marco
von Marco
Wichtig
- Für jungen Familien: Es entstehen große Versorgungslücken, wenn der Hauptverdiener plötzlich stirbt.
- Bei Schulden: Zum Beispiel durch den Hausbau oder Kauf einer Immobilie.
- Empfohlen wird, mindestens das zweifache Brutto-Jahresgehalt abzusichern.
- Je nach Situation und bei jungen Familien mit Kindern sollte eine Absicherung bis zum fünffachen des Jahreseinkommens geprüft werden.
- Für Unternehmer zur gegenseitigen Versicherung des Geschäftspartners.
- die Beiträge für die Risiko-Lebensversicherung sind als Betriebsausgaben absetzbar, unterliegen allerdings der Besteuerung im Todesfall.
Die Risiko-Lebensversicherung
- Zahlt die vereinbarte Summe ausschließlich im Todesfall.
- Die Beiträge werden nicht angespart.
- Die Prämien sind gegenüber der Kapitallebensversicherung deutlich geringer.
Die verbundene Risikolebensversicherung
- Ist für Partner, die sich gegenseitig absichern wollen empfehlenswert.
- Die Versicherungssumme wird gegebenenfalls nur einmal fällig.
Was bedeutet Verzicht auf § 19 und § 163 des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG)?
- Der § 19 des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) erlaubt es dem Versicherer, nachträglich den Beitrag zu erhöhen und/oder den Vertrag zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass bei Vertragsabschluß unbekannte Erkrankungen beim Versicherten vorlagen, die er, weil nicht bekannt, vor Vertragsabschluß nicht angegeben hat bzw. nicht angeben konnte.
- Nach § 163 des VVG ist die Versicherungsgesellschaft zur Neufestsetzung der Beiträge berechtigt, wenn es gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen der Prämie zu einer unvorhersehbaren und nicht nur als vorübergehend anzusehender Änderung des Leistungsbedarfs kommt. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen und Angemessenheit der neuen Prämie bestätigen. Ein von der Versicherungsgesellschaft schlicht zu niedrig kalkulierter Beitrag wird keinesfalls durch § 163 VVG gestützt.

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